Runter mit dem Eis
Entfernt ein Hauseigentümer entgegen der örtlichen Straßenordnung an seinem Dach hängende Eiszapfen nicht, sodass ein parkendes Auto durch einen herabfallenden Eisbrocken beschädigt wird, hat der Pkw-Besitzer Anspruch auf Schadenersatz. Das Landgericht Wuppertal hob damit das Urteil des Amtsgerichts auf, das entschieden hatte, „für Dachlawinen“ hafteten Hauseigentümer in einer als schneearm geltenden Region nicht.
Es habe sich nicht um eine Dachlawine gehandelt, sondern um einen Eiszapfen, wovon in der „ordnungsbehördlichen Verfügung! ausdrücklich die Rede sei, lautete die Begründung der Richter in zweiter Instanz. Und da der Gefahrenbereich unterhalb des Daches auch nicht abgesperrt worden war, sei der Hauseigentümer ersatzpflichtig (LG Wuppertal, 8 S 56/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)