Zeit für die Streupflicht und Räumpflicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Stadt bei einem plötzlichen Wintereinbruch mehrere Stunden benötigt, um die Straßen zu räumen und zu streuen. Es können nicht alle Stadtteile im gleichen Tempo bedient werden. Im konkreten Fall war ein Fußgänger in Essen gegen 11.30 Uhr auf einem nicht gestreuten verkehrswichtigen Fußgängerweg ausgerutscht und dabei schwer an Schulter und Arm verletzt worden.
Das Argument des Verunfallten, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit glatten Wegen zu rechnen habe, zog nicht. Ebenso wenig das Argument, dass der betreffende Übergang stark frequentiert sei. In einer Stadt wie Essen werde schon ein Zeitraum von rund fünf Stunden benötigt, um vollständig zu räumen, urteilten die Richter. Sei auch ansonsten am Streu- und Räumplan der Stadt kein Fehler zu erkennen, gehe die Forderung des Mannes nach Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier in Höhe von insgesamt 240.000 €) ins Leere (OLG Hamm, 9 U 113/10).