Damit hatte ein Lkw-Fahrer nicht gerechnet:
Der vor ihm fahrende Transporter verringerte abrupt und ohne erkennbaren Grund seine Geschwindigkeit, sodass es zum Auffahrunfall kam. Der „Langsamfahrer“ verwies auf einen plötzlich aufgetretenen Defekt am Fahrzeug und verlangte Schadenersatz nach der Devise „Wer auffährt, hat Schuld“.
Grundsätzlich, so das Oberlandesgericht Oldenburg, treffe den Auffahrenden zwar die größere Schuld am Unfallhergang. Der vorn Fahrende habe sich aber in diesem Fall nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Da es für ihn technisch problemlos möglich gewesen wäre, den Wagen auf den Seitenstreifen zu lenken und den nachfolgenden Verkehr durch das Einschalten der Blinkanlage zu warnen, treffe ihn zumindest eine Teilschuld, urteilten die Richter (OLG Oldenburg, 4 U 16/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)