Was ist ein Arbeits- und was ein Wegeunfall?
Der Weg zur Arbeit beginnt in der Regel mit dem Verlassen der eigenen Wohnung oder des Hauses, in welchem der Versicherte lebt. Mit dem Betreten des Firmengeländes des Arbeitgebers endet der Arbeitsweg. Geschieht ein Unfall auf dem Betriebsgelände, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Leistungsrechtlich machen Wege- und Arbeitsunfall jedoch keinen Unterschied aus. Die versicherte Person ist nicht an den kürzesten Arbeitsweg gebunden. Es können auch verkehrsgünstigere Arbeitswegen gewählt werden, wenn hierdurch eine Zeitersparnis erzielt werden kann. Wenn die versicherte Person in einer anderen Unterkunft als der eigenen Wohnung übernachtet, ist auch in diesem Fall der Weg zur Betriebsstätte versichert. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass bei diesem Weg zur Arbeit die Strecke nicht viel länger ist als der herkömmliche Weg. So sind auch Elternteile gesetzlich unfallversichert, die auf ihrem Arbeitsweg die Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringen. Elternteile, die die Kinder nur in den Kindergarten oder in die Schule bringen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. In diesem Fall besteht nur für die Kinder ein gesetzlicher Unfallschutz.
Versicherungsschutz auf Umwegen
Macht die versicherte Person auf dem Arbeitsweg einen Ab- oder auch Umweg, der nicht berufsbedingt ist, so geht für die Dauer dieses Umweges der gesetzliche Unfallschutz vorübergehend verloren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die versicherte Person auf dem Heimweg noch Einkäufe erledigen muss. Der Versicherungsschutz besteht nur dann wieder für den restlichen Arbeitsweg, wenn diese Arbeitswegunterbrechung nicht länger als zwei Stunden dauerte. Die Sozialgerichte gehen dann davon aus, dass in diesen maximal zwei Stunden „keine Lösung von der versicherten Tätigkeit“ erfolgt ist. Um den gesetzlichen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, darf der Arbeitsweg nur kurz unterbrochen werden.
Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften
Um Kosten einzusparen bilden gerade in der heutigen Zeit immer mehr Menschen entsprechende Fahrgemeinschaften. Auch diese sind in der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Bei solchen Fahrgemeinschaften sind Umwege im Versicherungsschutz enthalten, da die mitfahrenden Kollegen von ihren Wohnstätten abgeholt und auch wieder zurückgebracht werden. Eine Fahrgemeinschaft muss nicht regelmäßig gebildet werden, damit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Auch gelegentliche Fahrgemeinschaften mit wechselnden Fahrzeugen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Ebenso enthalten ist ein Versicherungsschutz bei „Familienheimfahrten“. Hier erfolgt ebenfalls eine Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der unmittelbaren Umgebung der Betriebsstätte eine weitere Unterkunft hat, „der Mittelpunkt des Lebensinteresses“ jedoch die entsprechende Familienwohnung ist.
Wer zahlt für welchen Unfall?
Es ist nicht unwesentlich, ob sich der Unfall auf dem Weg zur Betriebsstätte oder auf dem Heimweg ereignet. Beim Hinweg zur Arbeitsstätte übernimmt die entsprechende Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers die Leistungen. Beim Rückweg ist die Krankenkasse für entsprechende Leistungen zuständig. Einen höheren Lohnersatz als auch umfassendere Leistungen bietet in solchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung.
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