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Verkehrszeichen gehören zur Straßenausstattung und dienen der Verkehrsregelung. Verkehrsteilnehmer müssen dies eigenverantwortlich beachten. Verkehrszeichen sind unter anderen auch elektronische Anlagen (Wechselverkehrszeichenanlagen, Lichtzeichenanlagen), Zeichen von Verkehrsposten, Fahrbahnmarkierungen sowie Verkehrsschilder. 




Gefahrzeichen:


 Gefahrenzeichen § 40 Gefahrzeichen:
1.Gefahrzeichen warnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzustellen. 2.Im allgemeinen stehen sie außerhalb geschlossener Ortschaften 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf ein Zusatzschild angegeben sein.
3.Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle.
4.Zusatzschilder können die Gefahr und die Länge der Gefahrenstrecke angeben.

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Vorschriftzeichen:


 Vorschriftszeichen § 41 Vorschriftzeichen:
1.Auch Verkehrszeichen oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche können Gebote und Verbote enthalten.
2.Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen. Sonst ist soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.
Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

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Richtzeichen:


 Richtzeichen § 42 Richtzeichen:
Richtzeichen geben im allgemeinen besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Können aber auch Anordnungen enthalten.

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