|
Betrunken Autofahren ist kein Kavaliersdelikt und ist Unfallursache Nummer 1, gleich neben erhöhte Geschwindigkeit. Genau aus diesem Grund werden Trunkenheitsfahrten hart bestraft.
Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, dem drohen: Geldstrafen, Punkte in Flensburg, Fahrverbote bis hin zu Freiheitsstrafen.
Bußgeld- & Punktekatalog - Alkohol und Fahrerflucht
Regelsätze für Bußgelder und Punkte bei verstößen mit Alkohol am Steuer und bei Fahrerflucht.
Strafbestände die nicht in den Punktebereich fallen finden Sie hier
» Bundeseinheitlichen Tatbestand-Katalog |
| |
 |
Alkohol |
|
| |
|
|
|
| Alkoholgehalt im Blut |
keine Anzeichen von Fahrunsicherheit |
Anzeichen von Fahrunsicherheit |
mit Unfall |
| |
|
|
|
| Ab 0,3 Promille |
-
|
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
| |
|
|
|
| Ab 0,5 Promille |
4 Punkte
und bis zu 3 Monate Fahrverbot Geldbuße bis 3000 Euro |
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
| |
|
|
|
| Ab 1,1 Promille |
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
7 Punkte und Fahrverbot 6 Monate bis 5 Jahre und Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich |
|
|
Für Fahranfänger gilt seit 01.08.2007 die Null-Promille-Grenze. Diese gilt für Fahranfänger in der Probezeit, sowie Jugendliche unter 21 Jahren.
Wird dennoch trunkenheit am Steuer festgestellt, dem drohen im günstigsten Fall: Geldstrafen, Punkte, Nachschulung und die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre.
Siehe auch:
Alkohol am Steuer
Promillegrenzen in den europäischen Ländern
|
| |
| |
 |
Fahrerflucht |
|
|
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht. Dies ist wiederum ein Verkehrsdelikt, das gemäß § 142 des StGB mit Punkten in Flensburg, Geldstrafen und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Ein Verkehrsunfall Beteiligter muß bevor er die Unfallstelle verläßt, den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglichen.
Ist dies nicht möglich da keiner anwesend ist, so muß nach einer angemessenen Wartezeit die Polizei verständigt werden.
Hier nur eine Nachricht z.B. an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, ist nicht ausreichend und gilt als Fahrerflucht.
Strafen für Fahrerflucht (in der Punkteregelung):
|
|
| Tatbestand |
Punkte |
| |
|
Fahrerflucht bei Reue, und eventueller Strafmildernde Umstände (Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden,
kein oder geringer Sachschaden) |
5 |
| |
|
| Fahrerflucht ohne Meldung |
7 |
|
Zudem kommt meist eine Geldstrafe hinzu, die hier nicht konkret genannt werden kann. Da sich diese, nach Einkommen des Beschuldigten richtet (sog. Tagessätze).
Stand: 01/2012
|