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Straßenbauamt haftet für zu tief gelegenen Gullyschacht
Mittwoch, den 22. Februar 2012 um 06:55 Uhr

Straßenbauamt haftet für zu tief gelegenen GullyschachtMacht der Höhenunterschied zwischen einem Gullydeckel und dem normalen Straßenbelag gefährliche 15 bis 20 cm aus, haftet das zuständige Straßenbauamt, wenn sich an diesem Loch ein Passant verletzt. Allerdings muss das Opfer die Hälfte der Schuld selbst mittragen, wenn es als Ortskundiger die Bauarbeiten an der Gefahrenstelle gekannt und sich dort trotz Dunkelheit nicht mit besonderer Vorsicht bewegt hat. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Az. 10 U 3/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war an der Unglücksstelle der Fahrbahnbelag erneuert und ein Regenentwässerungsschacht angelegt worden. Der dabei entstandene extreme Höhenunterschied zwischen dem Gullyeinlauf und dem Fahrbahnniveau entsprach allerdings weder den normalen Verkehrsbedürfnissen noch den Straßenbauvorschriften. Und es passierte, was passieren musste: Eine Frau, deren Auto vor dem Gully stand, machte sich zu spätabendlicher Stunde am Kofferraum zu schaffen, trat dabei in eben das Loch, knickte sich den Fuß um und verletzte sich derart, dass für immer Beschwerden im Bereich des Mittelfußes bzw. der Fußwurzelknochen zurückbleiben werden.


Dafür sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu, das die Trägerin der Straßenbaulast zu zahlen hat. „Diese nämlich hat die ihr obliegende Amtspflicht verletzt, den untypischen Höhenunterschied zwischen dem Gullyeinlauf und dem normalen Straßenniveau zu beseitigen oder wenigstens davor zu warnen“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Tim Vlachos den Naumburger Urteilsspruch.

Für diesen eher verhaltenen Geldbetrag berücksichtigen die Richter ausdrücklich, dass der Frau als Ortsansässige die Bauerarbeiten an der Stelle, wo sie ihr Auto abgestellt hatte,  zur Genüge bekannt gewesen waren und sie in der Dunkelheit nicht genau erkennen konnte, wo sie hintrat. Beides aber hätte sie veranlassen müssen, den Bereich als gefährlich einzustufen und beim Auspacken des Kofferraums besonders vorsichtig vorzugehen, was sie jedoch nach eigenem Bekunden nicht tat. (Auto-Reporter.NET)

 


 

 

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