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Blaulicht genügt, um zu erhöhter Vorsicht zu mahnen
Mittwoch, den 22. Februar 2012 um 06:45 Uhr

Blaulicht genügt, um zu erhöhter Vorsicht zu mahnenIst ein Rettungswagen auf einer für den öffentlichen Straßenverkehr vorübergehend abgesperrten Straße entgegengesetzt zur üblichen Fahrtrichtung unterwegs, muss er dabei nicht das Einsatzhorn eingeschaltet haben. In einer solchen Sperrzone ist es ausreichend, die übrigen Verkehrsteilnehmer mittels blinkenden Blaulichtes zu erhöhter Vorsicht zu mahnen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-9 U 52/11) und einen mit dem Einsatzfahrzeug kollidierenden Pkw-Fahrer zur Begleichung von 2/3 des Schadens verurteilt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam es zu dem Unfall während eines Radrennens. Die Rennstrecke war von der Polizei abgesperrt worden und konnte vom normalen Verkehr nur an besonders dafür ausgewiesenen Stellen überquert werden. Dem betroffenen Pkw-Fahrer fiel zwar beim Überqueren des ersten Teils der Straße noch auf, dass hier die Sportler entgegen der sonst üblichen Richtung fuhren, doch als er den Mittelteil der Fahrbahn erreicht hatte, übersah er den ebenfalls von der „falschen“ Seite kommenden Rettungswagen. Der hatte nur sein Blaulicht, aber nicht das Martinshorn eingeschaltet.

Und das zu Recht, wie die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter urteilten. „Schließlich darf laut Straßenverkehrsordnung ein Einsatzhorn, egal wo, nur angewandt werden, wenn wegen der Gefahr für Leib und Leben von Menschen höchste Eile geboten ist“, erklärt die Schwabacher D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Der Fahrt des Rettungswagens lag hier jedoch kein dringender Notfall zugrunde.

Dem unaufmerksamen Pkw-Fahrer, der nach eigenem Bekunden nur nach rechts, aber nicht nach links schaute, lässt sich aber auch nicht die gesamte Schuld an dem Unfall zuweisen. Schließlich ging von dem Rettungswagen eine erhöhte Betriebsgefahr aus. Bewegte er sich doch – zwar im nichtöffentlichen Verkehrsraum und im Bestand der Rennbegleitung – entgegen der ansonsten an dieser Stelle geltenden Fahrtrichtung. Insofern hielt das Gericht eine 1/3-Mitbeteiligung des Rettungsfahrers an dem Unfall für angemessen. (Auto-Reporter.NET)

 


 

 
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