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Kfz-Haftpflichtversicherung: Strittiges muss Geschädigter selbst klären |
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Freitag, den 17. Februar 2012 um 06:42 Uhr |
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Kann ein bei einem Autounfall Geschädigter nicht darlegen, dass der Schaden tatsächlich aus dem aktuellen Unfallereignis stammt, sondern bleibt die Möglichkeit bestehen, dass es sich um Altschäden handelt, so kann er keinen Schadenersatz von der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen. Das Gericht, das über die Schadenregulierung zu entscheiden hat, ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten anzuordnen.
Im konkreten Fall hatte die Versicherung erklärt, der Altschaden sei nicht repariert worden und solle nun „untergeschoben“ werden. Kann der Besitzer das nicht widerlegen und behauptet lediglich pauschal, der Schaden sei behoben worden, „fehle bei dieser Sachlage es nicht nur an einem Beweisantritt, es fehle auch an geeignetem Vorbringen, das eine Begutachtung erst als sinnvoll erscheinen lassen könnte“, urteilten im konkreten Fall Essener Richter. Der Versicherte könne sich dann allenfalls selbst um ein Sachverständigengutachten kümmern (LG Essen, 3 O 298/09). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
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