|
|
Mittwoch, den 22. Februar 2012 um 06:57 Uhr |
|
Führt ein polizeilicher Drogenkontrolltrupp Stichproben bei mit dem Auto abreisenden Besuchern eines Festivals durch und werden, wie im verhandelten Fall, zunächst per Urin- und später per Blutentnahme Spuren von Cannabis gefunden, so darf, anders als bei einer härteren Droge, nicht automatisch der Führerschein entzogen werden. Zu diesem Urteil kamen Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg. Es müsse genau geprüft werden, wann der Betroffene wie viel Drogen konsumiert habe.
Allein die Tatsache, dass Cannabis-Reste im Blut der Klägerin gefunden worden sind, sei kein Beweis dafür, dass sie auch regelmäßig „unter Drogeneinfluss“ ein Kraftfahrzeug führe. In dem konkreten Fall vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Frau angegeben, an den beiden zurückliegenden Abenden jeweils an einem Joint gezogen zu haben, „der die Runde machte“, und in den Jahren zuvor zu wenigen Anlässen Cannabis konsumiert zu haben. Die Behörde dürfe von dieser Aussage ausgehend nicht unterstellen, dass die Klägerin regelmäßig Haschisch rauche, ohne „maßgebliche Fragen der Einmaligkeit, der zeitlichen Nähe sowie des inneren Zusammenhangs zu berücksichtigen und den Einzelfall in den Blick zu nehmen“, so die Richter (VwG Oldenburg, 7 A 997/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
|
Mittwoch, den 22. Februar 2012 um 06:55 Uhr |
|
Macht der Höhenunterschied zwischen einem Gullydeckel und dem normalen Straßenbelag gefährliche 15 bis 20 cm aus, haftet das zuständige Straßenbauamt, wenn sich an diesem Loch ein Passant verletzt. Allerdings muss das Opfer die Hälfte der Schuld selbst mittragen, wenn es als Ortskundiger die Bauarbeiten an der Gefahrenstelle gekannt und sich dort trotz Dunkelheit nicht mit besonderer Vorsicht bewegt hat. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Az. 10 U 3/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war an der Unglücksstelle der Fahrbahnbelag erneuert und ein Regenentwässerungsschacht angelegt worden. Der dabei entstandene extreme Höhenunterschied zwischen dem Gullyeinlauf und dem Fahrbahnniveau entsprach allerdings weder den normalen Verkehrsbedürfnissen noch den Straßenbauvorschriften. Und es passierte, was passieren musste: Eine Frau, deren Auto vor dem Gully stand, machte sich zu spätabendlicher Stunde am Kofferraum zu schaffen, trat dabei in eben das Loch, knickte sich den Fuß um und verletzte sich derart, dass für immer Beschwerden im Bereich des Mittelfußes bzw. der Fußwurzelknochen zurückbleiben werden.
|
|
Weiterlesen...
|
|
Mittwoch, den 22. Februar 2012 um 06:45 Uhr |
|
Ist ein Rettungswagen auf einer für den öffentlichen Straßenverkehr vorübergehend abgesperrten Straße entgegengesetzt zur üblichen Fahrtrichtung unterwegs, muss er dabei nicht das Einsatzhorn eingeschaltet haben. In einer solchen Sperrzone ist es ausreichend, die übrigen Verkehrsteilnehmer mittels blinkenden Blaulichtes zu erhöhter Vorsicht zu mahnen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-9 U 52/11) und einen mit dem Einsatzfahrzeug kollidierenden Pkw-Fahrer zur Begleichung von 2/3 des Schadens verurteilt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam es zu dem Unfall während eines Radrennens. Die Rennstrecke war von der Polizei abgesperrt worden und konnte vom normalen Verkehr nur an besonders dafür ausgewiesenen Stellen überquert werden. Dem betroffenen Pkw-Fahrer fiel zwar beim Überqueren des ersten Teils der Straße noch auf, dass hier die Sportler entgegen der sonst üblichen Richtung fuhren, doch als er den Mittelteil der Fahrbahn erreicht hatte, übersah er den ebenfalls von der „falschen“ Seite kommenden Rettungswagen. Der hatte nur sein Blaulicht, aber nicht das Martinshorn eingeschaltet.
|
|
Weiterlesen...
|
|
Freitag, den 17. Februar 2012 um 06:42 Uhr |
|
Kann ein bei einem Autounfall Geschädigter nicht darlegen, dass der Schaden tatsächlich aus dem aktuellen Unfallereignis stammt, sondern bleibt die Möglichkeit bestehen, dass es sich um Altschäden handelt, so kann er keinen Schadenersatz von der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen. Das Gericht, das über die Schadenregulierung zu entscheiden hat, ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten anzuordnen.
Im konkreten Fall hatte die Versicherung erklärt, der Altschaden sei nicht repariert worden und solle nun „untergeschoben“ werden. Kann der Besitzer das nicht widerlegen und behauptet lediglich pauschal, der Schaden sei behoben worden, „fehle bei dieser Sachlage es nicht nur an einem Beweisantritt, es fehle auch an geeignetem Vorbringen, das eine Begutachtung erst als sinnvoll erscheinen lassen könnte“, urteilten im konkreten Fall Essener Richter. Der Versicherte könne sich dann allenfalls selbst um ein Sachverständigengutachten kümmern (LG Essen, 3 O 298/09). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
Donnerstag, den 16. Februar 2012 um 06:42 Uhr |
|
Leitet ein Fahrlehrer die Gelder seiner Fahrschüler nicht an seinen Arbeitgeber weiter, sondern gibt er es anderweit aus, so ist ihm seine Fahrlehrer-Erlaubnis zu entziehen. Im konkreten Fall hatte der spielsüchtige Mann rund 17.000 Euro verzockt. Darüber hinaus stellte er keine Nachweise für die erteilten Fahrstunden aus.
Die für seinen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit habe der Fahrlehrer somit nicht (mehr), urteilte das Gericht. Diese Verfehlungen seien so gewichtig, dass dem Mann nicht mehr das Vertrauen für die Ausübung des Fahrlehrer-Berufs entgegengebracht werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, 6 B 11340/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
Sonntag, den 12. Februar 2012 um 15:20 Uhr |
|
Wer bei einer kleinen Verkehrssünde ertappt wird und das in der Regel mäßige Verwarnungsgeld nicht bezahlt, riskiert die automatische Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Und das kann dann richtig teuer werden, weil zur Geldbuße nunmehr auch die behördlichen Verfahrenskosten hinzukommen. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hin (Az. III - 5 RBs 254/10).
Im vorliegenden Fall ging es um zunächst ganze fünf Euro, die ein Autofahrer wegen Parkens ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkscheinautomaten zahlen sollte. Weil das Verwarnungsgeld aber nicht überwiesen wurde, leitete die Behörde nun ein Bußgeldverfahren ein, das mit einem Bescheid über die ursprünglichen fünf Euro plus weitere 23,50 Euro für die Kosten des Verfahrens und behördliche Auslagen endete. Eine Summe, die der Betroffene allerdings nicht zahlen wollte. Er habe, entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer, überhaupt keine Verwarnung erhalten, weshalb auch das anschließende Bußgeldverfahren unrechtmäßig sei.
|
|
Weiterlesen...
|
|
Sonntag, den 12. Februar 2012 um 14:53 Uhr |
|
Entfernt ein Hauseigentümer entgegen der örtlichen Straßenordnung an seinem Dach hängende Eiszapfen nicht, sodass ein parkendes Auto durch einen herabfallenden Eisbrocken beschädigt wird, hat der Pkw-Besitzer Anspruch auf Schadenersatz. Das Landgericht Wuppertal hob damit das Urteil des Amtsgerichts auf, das entschieden hatte, „für Dachlawinen“ hafteten Hauseigentümer in einer als schneearm geltenden Region nicht.
Es habe sich nicht um eine Dachlawine gehandelt, sondern um einen Eiszapfen, wovon in der „ordnungsbehördlichen Verfügung! ausdrücklich die Rede sei, lautete die Begründung der Richter in zweiter Instanz. Und da der Gefahrenbereich unterhalb des Daches auch nicht abgesperrt worden war, sei der Hauseigentümer ersatzpflichtig (LG Wuppertal, 8 S 56/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
Sonntag, den 12. Februar 2012 um 13:25 Uhr |
|
Lässt die Verkehrspolizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des erheblich Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Thüringen betont (Az. 1 Ss 82/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Polizeistreife bei dem Mann per Atemalkoholtest 4,02 Promille festgestellt. Wegen dieses erheblichen Grades war die Schuldunfähigkeit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem ureigenen Interesse kam es jetzt auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte, also ohne zeitaufwendige Einbeziehung eines Richters. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, focht allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten damals nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen. Er selbst jedenfalls sei aufgrund des Alkohols in seinem Blut nicht zurechnungsfähig gewesen.
|
|
Weiterlesen...
|
|
Sonntag, den 12. Februar 2012 um 13:02 Uhr |
|
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Stadt bei einem plötzlichen Wintereinbruch mehrere Stunden benötigt, um die Straßen zu räumen und zu streuen. Es können nicht alle Stadtteile im gleichen Tempo bedient werden. Im konkreten Fall war ein Fußgänger in Essen gegen 11.30 Uhr auf einem nicht gestreuten verkehrswichtigen Fußgängerweg ausgerutscht und dabei schwer an Schulter und Arm verletzt worden.
Das Argument des Verunfallten, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit glatten Wegen zu rechnen habe, zog nicht. Ebenso wenig das Argument, dass der betreffende Übergang stark frequentiert sei. In einer Stadt wie Essen werde schon ein Zeitraum von rund fünf Stunden benötigt, um vollständig zu räumen, urteilten die Richter. Sei auch ansonsten am Streu- und Räumplan der Stadt kein Fehler zu erkennen, gehe die Forderung des Mannes nach Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier in Höhe von insgesamt 240.000 €) ins Leere (OLG Hamm, 9 U 113/10).
|
|
Dienstag, den 07. Februar 2012 um 19:59 Uhr |
|
Damit hatte ein Lkw-Fahrer nicht gerechnet: Der vor ihm fahrende Transporter verringerte abrupt und ohne erkennbaren Grund seine Geschwindigkeit, sodass es zum Auffahrunfall kam. Der „Langsamfahrer“ verwies auf einen plötzlich aufgetretenen Defekt am Fahrzeug und verlangte Schadenersatz nach der Devise „Wer auffährt, hat Schuld“.
Grundsätzlich, so das Oberlandesgericht Oldenburg, treffe den Auffahrenden zwar die größere Schuld am Unfallhergang. Der vorn Fahrende habe sich aber in diesem Fall nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Da es für ihn technisch problemlos möglich gewesen wäre, den Wagen auf den Seitenstreifen zu lenken und den nachfolgenden Verkehr durch das Einschalten der Blinkanlage zu warnen, treffe ihn zumindest eine Teilschuld, urteilten die Richter (OLG Oldenburg, 4 U 16/11). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
Montag, den 06. Februar 2012 um 19:21 Uhr |
|
Dass Schnee und Eis Auto- und erst recht Motorradfahrern mehr als üblich viel abverlangen, liegt auf der Hand. „Besonders aufpassen!“, lautet also die Devise. Falls es mit dem Aufpassen aber einmal nicht so geklappt, hier ein Kurzkatalog von Bußgeldern, mit denen die Sünden geahndet werden:
· Sie haben keine Winterreifen aufgezogen? – Sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Allerdings: Auf verschneiten und glatten Straßen ist das Fahren mit Sommerreifen verboten. Werden Sie erwischt, wird ein Verwarnungsgeld von 40 Euro fällig. 80 Euro kostet es, wenn Sie „sommerlich“ fahren und dadurch den Verkehr behindern oder gefährden. In beiden Fällen kommt ein „Punkt“ in der Flens-burger Sünderkartei dazu.
|
|
Weiterlesen...
|
|
Dienstag, den 31. Januar 2012 um 16:56 Uhr |
|
Wer stockbetrunken ist, hat sich vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten. Stürzt er beim Überqueren einer Straße und wird, mitten auf der nächtlichen Fahrbahn liegend, von einem Auto überrollt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Fußgängers zurück. Und der Verunglückte muss für den selbst verschuldeten Schaden alleine aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 7 U 103/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Fußgänger beim Unfall 2,51 Promille Alkohol im Blut. Vorbeifahrende Zeugen hatten ihn noch auf allen Vieren aus dem Straßengraben herauskriechen sehen und die Leitstelle per Notruf alarmiert, dass sich eine volltrunkene Person auf der Fahrbahn befindet. Ganze 60 Sekunden später war das Malheur allerdings schon passiert: Ein Autofahrer konnte den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen in der Nacht nicht mehr rechtzeitig ausmachen und überfuhr ihn.
|
|
Weiterlesen...
|
|
Mittwoch, den 25. Januar 2012 um 06:36 Uhr |
|
Die Fahrt eines jungen Mannes mit dem kaskoversicherten Auto seiner Mutter endete mit der Kollision an einem Stein, nachdem sich – angeblich – die Motorhaube von selbst geöffnet hatte. Trotz Kaskoversicherung blieb die Fahrzeughalterin auf dem Schaden sitzen. Denn kann, wie im verhandelten Fall, ein Sachverständigengutachten plausibel machen, dass der Unfall so nicht passiert sein konnte, ist der Versicherer von der Leistung entbunden.
Durch die Feststellung des Gutachters, dass die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben kann und nicht schon zuvor, sei die Schilderung des Fahrers unglaubwürdig, erklärte das Landgericht Hamburg. Denn eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stelle „eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit“ dar. Und eine Verletzung dieser Obliegenheit liege vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen seien (LG Hamburg, 331 O 160/09). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
Montag, den 23. Januar 2012 um 07:14 Uhr |
|
Fällt die Reparatur eines Unfallautos teurer aus als die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, darf der Geschädigte maximal bis zu 30 Prozent über diesen Wert hinaus an Reparaturkosten zurückfordern. Für den Anspruch darauf ist ohne Bedeutung, inwieweit die vom Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten den gutachterlichen Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen. Die Rechtmäßigkeit der geforderten Mehrerstattung setzt vielmehr eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung entsprechend den Vorgaben des Gutachters voraus. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 30/11).
|
|
Weiterlesen...
|
|
Mittwoch, den 18. Januar 2012 um 19:25 Uhr |
|
Autofahrer, die ihre roten Kfz-Sonderkennzeichen nicht am Fahrzeug befestigen, verlieren den Versicherungsschutz. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall entschieden, in dem ein Auto Feuer fing und sich herausstellte, dass die Besitzerin die roten Kennzeichen nicht am Fahrzeug befestigt, sondern im Wageninneren abgelegt hatte.
Für den Kaskoversicherer des Fahrzeugs waren die nicht angebrachten Kennzeichen Grund genug, die Schadensregulierung zu verweigern. Und er erhielt vom Gericht recht. Es bestehe sogar dann kein Versicherungsschutz, wenn ein solches Kennzeichen nur über Nacht abgelöst würde, um es vor Diebstahl zu sichern, so die Begründung der Koblenzer Richter (OLG Koblenz, 10 U 1258/10). (Auto-Reporter.NET/Wolfgang Büser)
|
|
|
|
|
Seite 1 von 11 |
Copyright © 2012 meine-auto.info. Alle Rechte vorbehalten.
|
|
|