Werden in einem versichertem Fahrzeug Gegenstände befördert, die nicht einem selbst gehören, so muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Regelfall für auftretende Schäden nicht aufkommen. Ausnahmen bilden hier Gegenstände, welche Insassen für gewöhnlich bei sich haben.
Fremde Sachen im Auto – wann bezahlt die Kfz-Haftplichtversicherung?
Häufig passiert es, dass teure Gegenstände mitgeführt werden. So kam es z.B. zu einem Fall, dass sich eine Versicherung weigerte, den Schaden für ein mitgeführtes Cello zu übernehmen. Welches eine Familie transportierte und dabei einen Unfall verursachte.
Der Schadensbetrag stellte eine nicht kleine Summe dar. Der Versicherer war im Recht, denn für im Auto beförderte Sachen ist der Haftpflichtversicherer laut den AGB nur dann eintrittspflichtig, sofern gewisse Ausnahmefälle vorliegen.
Gegenstände müssen nur dann gezahlt werden, wenn sie normalerweise von den Insassen mit sich geführt werden, beispielsweise Brille, Kleidung, Handy oder Brieftaschen. Des Weiteren besteht nur bei Autofahrten, welche größtenteils der Beförderung von Personen dienen, der Schutz für die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Im Fall mit dem Cello musste die Kfz-Haftpflichtversicherung demnach nicht einspringen, da kein Schutz bestand. Allerdings kam es auch zu keiner Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt.
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