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Gelegentlich wird es richtig teuer: Man bringt den Wagen in die Werkstatt und nach der Durchsicht stellt die Werkstatt hohe Kosten in Aussicht. In solchen Fällen ist es zu empfehlen, eine zweite Meinung einzuholen. Falls der Wagen noch fahrtüchtig und verkehrssicher ist, ist es ratsam, ihn in eine zweite Werkstatt zu bringen und auch dort nach der Diagnose zu fragen. Dabei kann man ruhig erwähnen, dass es um eine "zweite Meinung" geht. Dafür wird dem Kunden die Werkstatt zwar ein paar Euro in Rechnung stellen, doch bei hohen Reparaturkosten lohnt es sich. Wenn man von beiden Werkstätten Kostenvoranschläge anfertigen lässt, so ist es möglich, einen Vergleich zu machen. Man sollte darauf achten, dass hier die Arbeiten und Teile genau aufgezählt werden, so sieht man, welche Werkstatt was vorhat. Wenn die Tätigkeiten unterschiedlich ausfallen, kann man in der Werkstatt nachfragen, ob und warum die durchgeführt werden müssen.
Wichtig: Nach der zweiten Meinung zu fragen, dort aber nicht über den Preis der ersten Werkstatt zu sprechen und auch nicht deren Kostenvoranschlag vorzulegen. Nur so ist es möglich, eine objektive zweite Meinung zu bekommen.
In der Auto-Werkstatt sollte man als Kunde auf folgende Punkte achten:
1. Auftrag: Der Reparaturvertrag sollte möglichst in schriftlicher Form vergeben werden. Deshalb sollte der Reparaturumfang genau beschrieben werden.
2. Bezahlung: Die Bezahlung sollte man nur nach erfolgreicher Reparatur erfolgen. Falls die Leistung nicht oder nur zum Teil bezahlt werden, kann die Werkstatt den Wagen oft als Pfand einbehalten.
3. Ersatzteil: Die Autohersteller haben sich aus freiem Willen verpflichtet, viele Ersatzteile noch eine Periode nach Auslaufen eines Modells vor zuhalten. Falls ein Ersatzteil zu spät oder gar nicht geliefert wird, muss die Werkstatt alle entstehenden Kosten übernehmen.
4. Fehlersuche: Die Fehlersuche muss von dem Kunden bezahlt werden. Die Werkstatt handelt „noch im Rahmen ihres Auftrages, wenn sie entsprechend der anerkannten Regeln des Kfz-Handwerks alle (...) Mängelursachen überprüft (...), bis der wirkliche Defekt gefunden ist“ (OLG Köln, Az.: 2 U 25/76).
5. Fristen: Wenn bei der Reparatur geschlampt wurde, hat der Kunde Recht, der Werkstatt eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie den Mangel beseitigen muss. In der Regel sind ein Tag bis eine Woche, abhängig vom Ausmaß der Nachbesserung.
6. Garantie: Die Garantie ist eine freiwillige Leistung der Werkstatt und kann an Voraussetzungen geknüpft sein. (regelmäßige Inspektionen oder Ölwechsel). Falls diese nicht erfüllt werden, ist die Garantie ungültig.
7. Gewährleistung: (1-2 Jahre) Darunter versteht man den gesetzlichen, bedingungslosen Anspruch des Kunden gegen die Werkstatt. Innerhalb der ersten sechs Monate tritt die so genannte Beweislastumkehr in Kraft, die Werkstatt muss beweisen, dass der aufgetretene Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Falls sie das nicht kann, muss sie den Schaden zahlen oder kostenlos beheben. Der Kunde ist vom siebten Monat an beweispflichtig.
8. Kostenvoranschlag: Dieser besteht aus der „unverbindlichen fachmännischen Berechnung der voraussichtlichen Kosten“. Der Kunde kann die Reparatur stoppen, wenn diese explodieren, und er muss dann nur die bis dahin vorhandenen Kosten bezahlen. Als Grenze sind 15 % Mehrkosten gültig. Bei obligatorischen Kostenvoranschlägen, auch mündlichen, muss der Kunde nur die vereinbarte Summe bezahlen. Die für den Voranschlag verlangten Gebühren müssen bei einer späteren Reparatur verrechnet werden.
9. Kulanz: Diese ist eine freiwillige, nicht ein klagbare Leistung des Herstellers oder der Werkstatt. Falls ein Auto regelmäßig in einer Werkstatt gewartet wird, kann der Chef bei einer größeren Reparatur oder einer Wartung einen Nachlass auf die Rechnung geben.
10. Minderung: Ist die Reparatur nach zwei Versuchen nicht gelungen, so ist es möglich eine Minderung zu erwirken. Zu beachten: Wird die Rechnung nicht bezahlt, wird von vielen Werkstätten der Wagen als Pfand behalten. Denn Reparaturen müssen meistens vor dem Abholen des Autos bezahlt werden, so enden Minderungen aus diesem Grunde in der Regel vor Gericht.
11. Nachbesserung: Falls bei der Reparatur gepfuscht wird, soll die Werkstatt im Rahmen der Gewährleistung nachbessern. Kann die Reparatur durch die Werkstatt nicht durchgeführt werden, hat der Kunde Recht, die Rechnung zu kürzen, den Defekt selbst beheben zu lassen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
12. Pleite: Geht eine freie Werkstatt pleite, ist es meistens nicht möglich, Forderungen durchzusetzen. Anders ist das bei Neuwagen: Hier ist der Kunde berechtigt, seine Rechte bei jedem beliebigen Vertragshändler geltend zu machen. Wichtig zu wissen: Ohne Inspektionsnachweis oder nach dem Besuch einer freien Werkstatt ist es keine Kulanz möglich!
13. Reparaturschaden: Wenn das Auto während der Reparatur beschädigt wird, muss die Werkstatt den Schaden gratis reparieren. Falls die Werkstatt nicht versichert ist, garantiert der Besitzer der Werkstatt mit seinem Vermögen.
14. Reparatur war zwecklos:Nach zwei zwecklosen Reparaturen hat der Kunde Recht, entweder die Rechnung zu mindern, den Schaden selbst zu beheben oder das Auto in einer anderen Werkstatt instand setzen zu lassen. Die Rechnung sollte dann von der erfolglosen Werkstatt bezahlt werden.
15. Verlängerung der Garantie: Wenn ein Bauteil während der Garantie ersetzt werden muss, verlängert sich dadurch weder die Garantiezeit des Teils noch die des Autos. Motiv: Durch die Reparatur wird kein neuer Vertrag geschlossen, sondern nur die Nachbesserungspflicht des alten erfüllt.
Gabriele Abu-Dayeh - Fotolia.com
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