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Unfall und Recht im AuslandEin Verkehrsunfall im Urlaub ist für alle Beteiligten sehr ärgerlich. Jedoch passiert genau dies rund 150.000 deutschen Urlaubern jedes Jahr. Zwar bleibt es glücklicherweise meist bei Blechschäden, doch stellt sich dann die Frage, wie die Regulierung läuft.

Dem deutschen Autofahrer wird dringend geraten, den Unfallhergang so präzise wie möglich aufzuzeichnen, idealerweise mit Fotos festzuhalten und eventuell mögliche Zeugen zu finden. Hilfreich ist hierbei auch der Europäische Unfallbericht, da er die Protokollierung des Unfalls in mehreren Sprachen gewährleistet. Diesen erhalten Autofahrer kostenlos bei ihrer Kfz-Versicherung.

Aufgrund einer EU-Richtlinie sind seit 2003 alle Versicherer in Europa verpflichtet in jedem EU-Mitgliedsland einen Schadenregulierungsbeauftragten zu nennen.
Hat man zum Beispiel einen Verkehrsunfall in Italien, wendet man sich nach der Heimkehr an den Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0180/25026. Hier bekommt man Auskunft, wer als Schadenregulierungsbeauftragter für Italien zuständig ist. Nach Schadenmeldung hat die ausländische Versicherung eine dreimonatige Frist, sich bei dem Betroffenen zu melden und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Sollte von der ausländischen Versicherung keine Rückmeldung, bzw. eine nicht angemessene Reaktion kommen, kann sich der Geschädigte an die deutsche Entschädigungsstelle „Verkehrsopferhilfe“ wenden.

Allerdings ist zu beachten, dass bei einem Unfall im Ausland das Schadensrecht des jeweiligen Landes gilt. Einzige Ausnahme: Sind bei einem Unfall auf ausländischen Straßen beide Beteiligten deutsch, regelt deutsches Recht.

Wichtig ist auch, vor Reiseantritt zu prüfen, ob das Urlaubsland in die Police der Vollkasko-Versicherung eingeschlossen ist. Denn ist der Tourist Unfallverursacher, zahlt dessen Haftpflicht. Den eigenen Schaden jedoch trägt die Vollkasko nur, wenn das Land, in dem der Unfall passierte, in die Police eingeschlossen ist.

Dennoch ist ein geschädigter deutscher Autofahrer im Ausland oft im Nachteil, da viele Länder die Leistungen, wie wir sie in Deutschland gewohnt sind, nicht haben. So gibt es zum Beispiel in Großbritannien, Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn keine Wertminderung. Die Kosten für einen Mietwagen werden in Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn nicht erstattet. Jedoch werden die Kosten für ein Mietfahrzeug übernommen, wenn ein Fahrzeug nachweislich beruflich benötigt wird.

Als Option bieten große Autoversicherungen eine Zusatzversicherung für Fahrzeuge an. Diese nennt sich „Auslandsschadenschutz“. Im Falle eines Unfalls auf ausländischen Straßen wird der Versicherte nach deutschem Recht entschädigt. (sh)

 

weiterführende Artikel zum Thema Unfall:

Unfall Im Ausland: Zentralruf - die Unfallhilfe im Ausland!
Die "Grüne Karte" der Versicherung
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